Das Scheitern der Gesetzentwürfe zur Sterbehilfe verlängert die Rechtsunsicherheit

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Der Deutsche Bundestag konnte sich nicht auf eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe einigen. In seiner Fassung von 2015 verstößt der Paragraph 217 des Strafgesetzbuchs nach einem Urteil des Bundes­verfassungsgerichts gegen das Grundgesetz und ist somit nichtig.

Gut Ding will Weile haben – das alte Sprichwort kann man auch auf die gesetzliche Regelung der Sterbehilfe in Deutschland anwenden. Am Donnerstag voriger Woche scheiterten die im Bundestag vorgestellten Gesetzentwürfe. Parteiübergreifend hatten die Par­lamentarier in den vergangenen Wochen zwei Vorschläge erarbeitet. Eine Gruppe um die Abgeordneten Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) und Katrin Helling-Plahr (FDP) war liberal ausgerichtet. Ihr Entwurf sah vor, dass Ärzte volljährigen Personen ein todbringendes Medikament verschreiben können, wenn diese zuvor eine Beratungsstelle aufgesucht haben. In Härtefällen – also bei todkranken Menschen mit starken Schmerzen – hätte auch das Hinzuziehen eines zweiten Arztes ausgereicht. Der assistierte Suizid wäre bei diesem Vorschlag grundsätzlich straffrei gewesen.

Der zweite Gesetzentwurf, eingebracht von einer Abgeordnetengruppe um den SPD-Politiker Lars Castellucci, enthielt ein deutlich restriktiveres Re­glement. Demnach wäre eine Assistenz zum Suizid nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt gewesen. Menschen mit Suizidwunsch hätten zweimal innerhalb von drei Monaten eine Beratung durch einen Psychiater wahrnehmen müssen sowie ein weiteres abschließendes Beratungsgespräch. Auch dieser Gesetzentwurf sah Ausnahmen für Härtefälle vor, etwa wenn die Anzahl an Gesprächen durch eine schnell fortschreitende Krankheit als nicht zumutbar einzuschätzen ist. Der Entwurf enthielt darüber hinaus einen Antrag zur Stärkung der Suizidprävention.

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