Vor 100 Jahren wurde der Sozialisierungsartikel von der Weimar Nationalversammlung angenommen

100 Jahre vergesellschaftungslos

Vor über 100 Jahren erhielt die Vergesellschaftung in Deutsch­land Verfassungsrang. Bis heute übrig ist ein Artikel des Grundgesetzes, der nie zur Anwendung kam. Nun wird wieder Enteignung gefordert.
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Seit Wochen schon wurde auf Versammlungen, in Resolutionen und Beschlüssen die Sozialisierung verlangt. Die Forderung ­verbreitete sich weit über die radikale Linke hinaus. In Berlin traten bis zu eine Millionen Beschäftigte in den Ausstand. Aufgeschreckt durch dieses Aufbäumen ließ die SPD-geführte Regierung auf großen Plakaten verkünden: »Die Sozialisierung marschiert!«

Was wie das Wunschszenario der Initiative »Deutsche Wohnen & Co. enteignen« klingt, ist ein Rückblick auf die Zeit, als Enteignungen legal möglich wurden. Vor mehr als 100 Jahren, am 4. März 1919, wurde der Sozialisierungsartikel in die Verfassungsverhandlungen der Weimar Nationalversammlung eingebracht. Dies war eine Reaktion auf Streiks und Unruhen in den wichtigsten Industriezentren des Landes, bei denen die sofortige Sozialisierung des Bergbaus und der Großindustrie gefordert wurde. Seitdem gehören Bestimmungen der auch Vergesellschaftung genannten Sozialisierung von Immobilien und Produktionsmitteln zur deutschen Verfassungstradition. Anwendung fanden sie freilich nie.

Auch nicht nach dem zweiten großen verlorenen Krieg, als das Vertrauen in die herrschende Klasse für kurze Zeit erneut erschüttert war. 1946/1947 streikten wieder Arbeiter für die Vergesellschaftung ihrer Betriebe. Eine Mehrheit der Wähler forderte diese auch bei Volksabstimmungen in Sachsen und Hessen. Bis heute gibt es einen hessischen Verfassungsartikel, der die Vergesellschaftung von Bergbau, Schwerindustrie, Energiewirtschaft und Schienenverkehr anordnet. Allerdings steht das Grundgesetz über den Landesverfassungen. Dieses ist in der Enteignungsfrage weniger spezifisch. Wie in der Weimarer Verfassung enthält Artikel 15 nur die formelle Ermächtigung zur Vergesellschaftung. Die Entscheidung darüber wurde dem Gesetzgeber überlassen, der davon bisher keinen Gebrauch gemacht hat.

Der Vergesellschaftungsartikel stammt aus Zeiten, als starke ­gesellschaftliche Strömungen die kapitalistische Eigentumsordnung in Frage stellten. Er sollte sie daher auch mit deren Restau­ration versöhnen, indem die Möglichkeit einer anderen Wirtschaftsordnung prinzipiell eingeräumt wurde. Die Initiatoren des Volks­begehrens für die Enteignung großer Immobilienunternehmen greifen dies nun auf und gehen dabei den umgekehrten Weg. Der Verfassungsartikel dient ihnen vor allem dazu, an Vergesellschaftung überhaupt erst wieder zu erinnern und eine andere Betriebsweise, die nicht am Markt, sondern am Gemeinwohl orientiert ist, vorstellbar zu machen.

Wenn selbst die urbane Mittelschicht um Wohnungen fürchten muss, findet der unter dem Schlagwort »Enteignung« wieder auf­gegriffene Gedanke der Vergesellschaftung erneut Anklang. Mit erbittertem Widerstand muss gerechnet werden. Auf die Streik­bewegungen von 1919 wurde auch mit militärischen Mitteln reagiert, allein in den Berliner Arbeitervierteln starben dabei über 1 200 Menschen (Jungle World 7/2013). Auch wenn die kommenden Auseinandersetzungen weniger blutig ausfallen dürften – diese Kämpfe könnten Jahre dauern und zähe  Gerichtsprozesse nach sich ziehen. Somit gibt es genug Zeit, um die Vorstellungen einer alter­nativen Wirtschaftsweise zu konkretisieren und zu popularisieren sowie darüber zu diskutieren, welche weiteren Branchen reif für die Vergesellschaftung wären.