Der Streit um das "Monkey´s selfie"

Tiere klagen dich an

Der Streit um das »Monkey’s Selfie« ist nicht die erste juristische Auseinandersetzung zwischen Mensch und Tier in der Rechtsgeschichte.

Der Fall macht Schlagzeilen: Der britische Fotograf David Slater und die Tierrechtsorganisation Peta führen einen medial vielbeachteten Rechtsstreit, der den Fotografen nach eigenen Angaben finanziell ruiniert hat. Es geht dabei um das sogenannnte Affen-Selfie. Slater war 2011 nach Indonesien gereist, um bedrohte Tierarten abzulichten, darunter auch Schopfmakaken. Die Primatenart gilt als stark gefährdet. Der Fotograf installierte im Dschungel eine Kamera, deren Auslöser ein Makake gedrückt haben soll. Heraus kamen neben allerhand Fehlschüssen ein paar wenige scharfe Bilder, die Slater in der Annahme, die Rechte an den Bildern zu besitzen, unter dem Titel »Mon­key’s Selfie« verschiedenen Agenturen anbot.

Dagegen erhoben jedoch bald Tierschützer Einwände. Schließlich landeten die Bilder bei Wikimedia als Commons. Alle Versuche Slaters, seine Rechte an den Bildern – natürlich auch finanziell – ohne Einschaltung der Gerichte geltend zu machen, wurden mit der Begründung abgewiesen, dass der Affe den Auslöser gedrückt habe. Weil der Affe nunmal keine Person sei, habe niemand ein Recht an diesen Bildern.

Zwischen dem 13. und dem 18. Jahrhundert wurden vor allem in Frankreich und den angrenzenden Regionen zahlreiche Tierprozesse abgehalten. Die weltlichen Tierprozesse richteten sich gegen domestizierte Tiere, die Menschen verletzt oder gar getötet hatten oder die der Teilhabe an sodo­mis­tischen Akten verdächtigt wurden.

Es entwickelte sich ein Rechtsstreit, der 2015 zu Ungunsten Slaters entschieden wurde. Ein US-Gericht urteilte, niemand besitze die Rechte an dem Bild und es könne somit frei verwendet werden. Das Gericht folgte der Argumentation von Wikimedia und nicht jener Slaters, wonach das Foto nur mit Hilfe von Slaters Produktionsmitteln sowie durch seinen Aufbau und sein Konzept zustande gekommen sei; vom Flug und den damit verbundenen Kosten einmal abgesehen. Über dieses Urteil ließe sich wahrlich streiten.

Noch schlimmer kam es, als sich Peta einmischte. Die Organisation reichte noch im selben Jahr Klage im Namen des von ihr »Naruto« getauften Affen ein. Ihr Ziel ist es, dem Affen das Urheberrecht und die damit verbundenen Einkünfte zu sichern, damit das Geld dem Schutz der Art zugutekomme. Die Klage wurde abgewiesen und Peta ging in Revision. Der Vorgang zieht sich nun schon zwei Jahre hin, am 12. Juli gab es eine erneute Anhörung im Fall Naruto versus David Slater. Der Prozess dürfte nach Aussage Slaters noch ein paar Monate dauern, es wird jedoch mit einer Abweisung der Peta-Klage gerechnet.

Obwohl die Bilder weltberühmt sind, verdient der Freiberufler Slater an ihnen alle paar Monate um die 100 Dollar und kann noch nicht einmal den Flug in die USA bezahlen, um am Prozess teilzunehmen.
In einem Interview meinte David Slater, er sei wohl »die erste Person in der Geschichte, die von einem Tier verklagt wurde«.

Hier aber irrt der Fotograf, denn bereits im Jahre 1995 wurde hierzulande in solch einem Fall durch die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gegen ­einen Tierfotografen entschieden. In diesem Fall ging es um einen Windhund der italienischen Rasse Windspiel. »Der Hundefotograf R. hatte das Windspiel ›Monachion‹ in einem Hamburger Park gegen den mehrmals erklärten Willen des Beschwerdeführers und gegen den ausdrück­lichen Willen des Hundes selbst (aggressives Bellen) mehrfach fotografiert« und die Bilder schließlich veröffentlicht. Obwohl der betreffende Fotograf nur den Hund und zu keinem Zeitpunkt den Besitzer aufnahm, klagte Letzterer mit seinem Hund auf »Unterlassung, Herausgabe der Bilder und Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsverletzung«. Das Gericht gab ihm (dem Hund!) recht, ­wobei »die Gründe für die Klagebefugnis des Hundes – Windspiels – ›Monachion‹ vor dem Bundesverfassungsgericht mit den Gründen für das Recht des Hundes – Windspiels – ›Monachion‹ am eigenen Bild identisch« seien.

Der Hund, dessen eigene Sonderrechte eigentlich durch das Tierschutzgesetz bestimmt sind und nicht über dieses hinausgehen, hat nun selbst Anrecht auf vormals ausschließlich menschliche Persönlichkeitsrechte und somit auf den Status eines rechtsfähigen Subjektes beziehungsweise sogar einer natürlichen Person. In der tautologischen Begründung des Urteils liest sich dies wie folgt: »Die Gegenwart weist dem Tier weit mehr Rechte zu als alle ­anderen Zeiten. (…) Die gesellschaftliche Aufwertung zumindest höherer Hunderassen muss sich heute auch rechtlich ausdrücken. Das dem Menschen am nächsten stehende Tier kann somit zumindest einen positiven Abglanz des Rechts am eigenen Bild beanspruchen.«

Da der Hamburger Tierfreund Hugo v. K. kein Recht am Bild des eigenen Besitzes in Anspruch nehmen konnte, ist es ihm gelungen, seine eigene Person durch die Namensgebung des Hundes quasi zu verdoppeln und stellvertretend die Klage ein­zureichen. Worin die Motivation oder der Schaden des Hundes bestanden haben soll, lässt die Urteilsbegründung, bis auf die angebliche Unwillensbekundung in Form des aggres­siven Bellens, aus. Dieses Prozedere hat mit Tierschutz nicht das Geringste zu tun, sondern ist eine Wiederkehr der barbarischen Tierprozesse, wenn sich auch die Rollen vertauscht haben.

Zwischen dem 13. und dem 18. Jahr­hundert wurden vor allem in Frankreich und den angrenzenden Regionen zahlreiche Tierprozesse abgehalten. Die weltlichen Tierprozesse richteten sich in diesem Fall gegen domestizierte Tiere, die Menschen verletzt oder gar getötet hatten oder die der Teilhabe an sodomistischen Akten verdächtigt wurden. Die Urteile wurden von der regulären Gerichtsbarkeit gesprochen und die Tiere, meist in Gefängnisse gesperrt und nicht selten gefoltert, im Falle eines Schuldspruchs von einem Henker öffentlich hingerichtet. Es gibt zahlreiche belegte Beispiele dieses Vorgehens. So wurde 1457 in Savigny-sur-Etang eine Sau zum Tode durch Erhängen verurteilt, weil sie ein Kleinkind getötet und anschließend verspeist hatte, ihre Jungen, die an dem »Verbrechen« partizipiert hatten, wurden jedoch aufgrund ihres Alters und des schlechten Vorbildes der Mutter aus mangelnder Schuldfähigkeit freigesprochen. Das vermutlich letzte in einem solchen Prozess angeklagte Tier war im 18. Jahrhundert ein Schweizer Hund, der wegen »Beteiligung an einem Raubmord zum Tode verurteilt« wurde.

Bedeutsam ist dabei zweierlei: Zum einen entsprach das verhängte Strafmaß exakt jenem, das bei demselben Vergehen für einen Menschen verhängt worden wäre. Zum anderen richteten sich das Urteil und die Strafe gegen oder besser an das Tier, also nicht wie in den Hexen- oder Werwolfprozessen gegen darin wirkende Dämonen.

Die kirchlichen Tierprozesse – im Falle der weltlichen wird in der Literatur oft von Tierstrafen gesprochen –, richteten sich gegen wilde Tiere und hierbei vor allem gegen jene, die die Ernte bedrohten oder schädigten. Die jeweiligen Tiere wurden in diesem Falle durch Ausrufe oder schriftliche Aushänge in den betroffenen Regionen vor Gericht geladen und bekamen einen menschlichen Verteidiger gestellt, der ihre Interessen wahrzunehmen hatte. Quellen belegen, dass es sich hierbei keineswegs um Schauprozesse handelte, sondern die Verteidigung wie auch die An­klage durchaus ernsthaft betrieben wurden. Im Gegensatz zu den Tierstrafen, welche sich vornehmlich auf den Körper oder das Leben der Tiere richteten, traf die Beklagten in den kirchlichen Tierprozessen im Falle des Schuldspruchs oder dem Nichterscheinen vor Gericht die Exkommunikation oder das Anathema, also der Kirchenbann.

Die Novelle des Tierschutzgesetzes, welche sich in die Tradition von Wilhelm Wundt und Albert Schweitzer stellt und verfügt, dass Tiere nun Mitgeschöpfe und keine Sachen mehr seien, ist in diesem Sinne nur Ausdruck einer Rearchaisierung der Rechtsform.

Zwar waren alle Kommentatoren der Novelle der Auffassung, diese Reform bedeute lediglich, dass Tiere nun nicht mehr als, aber weiterhin wie Sachen behandelt werden. Die konkrete Rechtsprechung wie im Falle des fotografierten Hundes lassen mittelfristig eine andere Entwicklung befürchten.