Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Klimaschutzgesetz war teilweise erfolgreich

Zweiter Anlauf für den Klimaschutz

Das 2019 beschlossene Klimaschutzgesetz schützt die Rechte kommender Generationen nicht ausreichend – dies hat das Bundes­verfassungsgericht festgestellt. Für die Überarbeitung gibt es nun ambitionierte Pläne.

Der Klimawandel schreitet voran, und die Notwendigkeit gemeinsamen internationalen Handelns, um ihn zumindest einzudämmen, ist seit dem Abkommen von Paris im Dezember 2015 Konsens unter 195 Staaten. Trotzdem diskutierte die deutsche Bundesregierung in den vergangenen Jahren lange über Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung. Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Klimaschutzgesetz fixiert die Klimaschutzziele der Bundesrepublik erstmals für alle Treibhausgase emittierenden Sektoren gesetzlich.

Das neue Gesetz ging jedoch einigen Bürgerinnen und Bürgern nicht weit genug, weshalb sie Verfassungs­beschwerden dagegen einreichten. Im März hat das Bundesverfassungsgericht den Beschwerden zu erheblichen Teilen stattgegeben, der Beschluss ­wurde Ende April veröffentlicht.

Die gegen das Klimaschutzgesetz vorgebrachten Verfassungs­beschwerden können als Appell der Jüngeren an die deutsche Gesetz­gebung für strengere Klima­schutz­maßnahmen verstanden werden.

Die gegen das Klimaschutzgesetz vorgebrachten Verfassungsbeschwerden können als Appell der Jüngeren an die deutsche Gesetzgebung für strengere Klimaschutzmaßnahmen verstanden werden. Die Beschwerdeführenden, die nach eigenen Angaben alle zwischen 15 und 32 Jahre alt sind, hatten das Bundesverfassungsgericht aufgefordert festzustellen, dass das Klimaschutzgesetz in seiner bisherigen Form nicht verfassungskonform sei, da es Treib­hausgasemissionen in einem Umfang zulasse, der zukünftige Generationen zu stark belaste. Unter anderem müsse der Gesetzgeber dazu verpflichtet werden, innerhalb einer bestimmten Frist, die das Gericht setzen könne, Gesetze zu erlassen und auch anzuwenden, die auf die Treibhausgasneutralität des Landes hinwirken, also darauf, dass Deutschland nicht mehr mehr Treibhausgase emittiert, als der Atmosphäre entzogen werden.

Zu den Beschwerdeführenden gehörte Luisa Neubauer, ein führendes Mitglied von Fridays for Future. Auch vier Geschwister reichten Beschwerde ein, die auf der Nordseeinsel Pellworm aufgewachsen sind – einer Insel, die von Deichen umgeben ist, deren Territorium aber zu großen Teilen unter dem Meeresspiegel liegt und die somit von dessen Ansteigen besonders gefährdet wäre. Die Umweltorganisationen Greenpeace, Germanwatch und Protect the Planet unterstützten die Beschwerdeführenden.

Hinsichtlich des Beschwerdegrunds waren sich die Einreichenden einig: Die Auswirkungen des Klimawandels seien schon jetzt spürbar. So nähmen Extremwetterlagen zu und beeinträchtigten die Beschwerdeführenden in ­ihren Grundrechten wie dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, Eigentum, Berufsfreiheit und freie Entfaltung, wie es die NGO Germanwatch auf ihrer Internetpräsenz zusammenfasste. Die Bundesregierung komme ihrem im Artikel 20a des Grund­gesetzes festgeschriebenen Schutzauftrag für kommende Generationen mit der bisherigen Fassung des Gesetzes nicht ausreichend nach.

Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Ansicht. So begründete es in einer Pressemitteilung zum am 24. März gefällten Entschluss, warum Teile der Paragraphen 3 und 4 mit den Grundrechten unvereinbar seien: »Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030.« Weiter führte das Gericht aus, dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssten. Dies folge aus dem Grundgesetz. Der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur müsse laut wissenschaftlichen Erkenntnissen auf deutlich unter zwei Grad und möglichst auf 1,5 Grad im Vergleich zum vorindustriellen Niveau begrenzt werden, um ­gravierende Folgen für die Weltbevölkerung so weit wie möglich zu ver­meiden.

Um das zu erreichen, müssten die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen immer dringender und schneller erbracht werden, wenn zuvor keine stärkeren Minderungen festgelegt ­würden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten seien praktisch alle Freiheitsrechte potentiell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht seien, so das Gericht. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich verbriefter Freiheiten Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten zu verringern.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kann als bahnbrechend betrachtet werden, da er den Freiheitsbegriff des Grundgesetzes in Teilen neu definiert. Denn der Beschluss bezieht diesen nicht nur auf einen gegenwärtigen Zustand, sondern berücksichtigt erstmals auch die Freiheit zukünftiger Generationen.

Die Bundesregierung hat angekündigt, das Klimaschutzgesetz noch vor der Bundestagswahl im Herbst zu überarbeiten. Finanzminister Olaf Scholz (SPD) bekundete die Absicht, gemeinsam mit Umweltministerin Svenja Schulze (SPD) rasch einen Vorschlag vorzulegen. Dies habe er mit Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) ver­einbart, teilte Scholz mit. »Beim Klimaschutz muss schnell mehr passieren, damit wir vor 2050 klimaneutral werden«, so Scholz weiter. Noch ambitionierter äußerte sich Schulze. »Wir arbeiten daran, schon in der kommenden Woche einen Gesetzentwurf vorzulegen, der auch ein neues deutsches Klimaziel für 2030 vorsehen wird«, sagte sie dem Spiegel.

Der Referentenentwurf aus dem Umweltministerium sieht nun vor, die Treibhausgasemissionen bis 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 statt um mindestens 55 Prozent um 65 Prozent zu verringern. Bis zum Jahr 2040 sollen mindestens 88 Prozent der Emissionen eingespart werden, um spätestens im Jahr 2045 die Treibhausgasneutralität zu erreichen. Damit würde die Bundesrepublik sich ein ambitionierteres Ziel als jenes des UN-Klimagipfels in New York City 2019 setzen. Damals legte sich die internationale Gemeinschaft fest, Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 zu erreichen. Dasselbe Ziel sieht auch die EU-Kommission vor.

Fraglich bleibt, wie wirksam ein deutsches Klimaschutzgesetz sein kann. Weil Deutschland zu den größten Treibhausgasemittenten gehört, ergibt eine gesetzliche Regelung auf natio­naler Ebene durchaus Sinn. Doch Klimaschutz in einzelnen Staaten ist nicht ausreichend, eine globale Lösung ist unabdingbar. Die juristische Verpflichtung zu schärferen Klimaschutzmaßnahmen kann dabei, zunächst auf nationalstaatlicher Ebene, eine wichtige Rolle spielen. Auch in anderen Staaten sind Klagen und Verfassungsbeschwerden wegen mangelhaften Klimaschutzes anhängig. Der Europäische Gerichtshof hat Ende März eine der deutschen Verfassungsbeschwerde vergleichbare Klage jedoch aus formalen Gründen abgelehnt – Einzelpersonen könnten nicht gegen EU-Ge­setze klagen.

Doch auch die EU setzt sich ambitioniertere Ziele. Im März 2020 hat die EU-Kommission einen Entwurf des ersten Europäischen Klimagesetz vor­gelegt. Dessen Ziel ist es, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen und das bisherige Ziel von 40 Prozent Emissionsminderung bis zum Jahr 2030 im Vergleich zu 1990 noch zu steigern.