Die Polizei bekommt Kriegswaffen

Nachrüsten für den Notfall

Die teils beschlossenen, teils geplanten Novellen der Landespolizei­gesetze sollen Polizeieinheiten zu sogenannten robusten Einsätzen befähigen – dazu gehört auch deren Ausrüstung mit kriegstauglichen Waffen. Wozu die Polizei diese Waffen braucht, bleibt ungewiss.

Zwei Entwicklungen, die nichts Gutes verheißen. Erstens: Im Januar 2017, zwei Wochen nach dem Anschlag auf den Weihnachtsmarkt an der Berliner Gedächtniskirche, gab der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) in der FAZ »Leitlinien für einen starken Staat« aus und warb darin unter anderem für den Einsatz der Bundeswehr in »nationalen Katastrophenfällen«. Zwei Monate später fand unter der Bezeichnung »Getex« (Gemeinsame Terrorismusabwehr Exercise) eine erste gemeinsame Übung von Polizei und Militär statt. Zweitens: In den vergangenen Monaten wurden in mehreren Bundesländern neue Polizeigesetze vorbereitet oder verabschiedet. Baden-Württemberg und Bayern gingen voran und bescherten ihrer ­Po­lizei nicht nur neue Überwachungs­befugnisse, sondern auch »Explosivmittel« für die Sondereinheiten. Steht also pünktlich zum 50. Jubiläum der Notstandsgesetze eine neue Militarisie­rung im Innern bevor?

 

Ein Rückblick

Die am 30. Mai 1968 verabschiedeten Notstandsgesetze standen nicht am Anfang, sondern am Ende einer Entwicklung – einer seit Gründung der Bundesrepublik verfolgten Restaura­tion der staatlichen Gewaltapparate nach dem Vorbild der Weimarer Republik. Sowohl die Bereitschaftspolizeien der Länder (aufgebaut ab 1950) als auch der Bundesgrenzschutz (ab 1951) waren kasernierte Truppenpolizeien – mit militärischer Ausbildung und Bewaffnung, zu der neben Pistolen und Gewehren auch Maschinengewehre, Pan­zerfäuste, Handgranaten, Granatwerfer und im Falle des Bundesgrenzschutzes (BGS) auch 7,6-cm-Kanonen gehörten. Der BGS bildete zunächst die Vorstufe für die noch nicht vorhan­dene Armee. Mit der Remilitarisierung Westdeutschlands 1956 wechselten rund 10 000 Mann aus dem BGS in die neue Bundeswehr. Auch danach blieb der Grenzschutz eine leichte Infanterie, die Jahr für Jahr in Manövern die Feldschlacht gegen aus dem Osten eindringende bewaffnete Banden und mit ihnen verbündete aufständische Arbeiter probte.

Mit den Notstandsgesetzen wurde zwar der Einsatz des Militärs im Inneren verfassungsrechtlich abgesichert; der »Verteidigungsfall« und der »innere Notstand« und damit der bewaffnete Einsatz der Bundeswehr blieben der Bundesrepublik jedoch erspart. Zugleich bildeten die Notstandsgesetze die Voraussetzung für eine Entmili­tarisierung der Polizei: Bereits 1968 beschloss die Innenministerkonferenz, die Granatwerfer der Bereitschafts­polizeien der Länder zu ver­schrotten. Bis Ende der siebziger Jahre hatten die meisten Landespolizeien auch ihre Handgranaten und Maschinengewehre abgegeben oder zumindest eingemottet. Auch der BGS tauschte seine militärischen Waffen gegen polizeiliche – Tränengas, Wasserwerfer, Knüppel – und wurde zu einer Bereitschaftspolizei des Bundes, die nach einer weiteren Grundgesetzänderung 1972 von den Ländern zur Unterstützung angefordert werden konnte.

Die Studentenbewegung Ende der sechziger Jahre hatte der BGS noch in den Kasernen verschlafen. Für einen Einsatz gegen zivilen politischen Protest war er weder ausgebildet noch ausgerüstet. Paradoxerweise hat erst seine Ent­militarisierung die brutalen polizeilichen Großeinsätze bei Demon­strationen ermöglicht – vom AKW-
Bauplatz in Kalkar 1977 bis zum G20-Gipfel in Hamburg 2017.

 

Militärische Hilfspolizei

Seit den Neunzigern deutet sich eine Verschiebung im Verhältnis von Polizei und Militär an, die nichts mit dem Muster der Militarisierung der Fünfziger und Sechziger gemein hat. Bezeichnenderweise machte sie sich zunächst bei den Auslandseinsätzen bemerkbar: Europäische Soldaten übernehmen bei diesen nicht nur militärische Kampf-, sondern immer wieder auch quasipolizeiliche Sicherheitsaufgaben. Umgekehrt wird von den zu UN- oder EU-Missionen ins Ausland entsandten Polizisten erwartet, dass sie zu »robusten« Einsätzen in der Lage sind – am besten unter militärischem Kommando, was die Bundespolizei jedoch nicht bieten kann, da sie bei der Änderung des BGS-Gesetzes 1994 ihren »Kombattantenstatus« eingebüßt hat.

Was Soldaten im Ausland mit Erfolg meisterten, müsse ihnen auch im Inland erlaubt sein, forderte Wolfgang Schäuble (CDU) schon im Juni 2000, noch bevor ein Jahr später der Terrorismus und die sogenannten asymmetrischen Kriege zur Pauschalrechtfertigung aufstiegen. An der Heimatfront ist die Bundeswehr seitdem zum einen durch eine Reihe von speziellen Auf­gaben in den Apparat der »inneren Sicherheit« eingebunden: Sie ist beteiligt an der »Cyber-Abwehr« und führt das »Nationale Lage- und Führungszentrum

Sicherheit im Luftraum«. Zum anderen leistet sie bei Großereignissen in erheblichem Umfang unbewaffnete Amtshilfe. Bei der Fussball-WM 2006 war sie mit bis zu 7 000 Soldaten im Einsatz.

Schon damals hatte Bundesinnenminister Schäuble darauf spekuliert, die Bundeswehr als eine Art Hilfspolizei auch zum bewaffneten Objektschutz einsetzen zu können, was allerdings am Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz vorerst scheiterte. In einem neuen Beschluss von 2012 eröffnete das Gericht dann eine Möglichkeit. Bei Naturkatastrophen und anderen schweren Unglücksfällen, zu denen nun auch »terroristische Großlagen« zählen sollten, könnten der Bundeswehr »unter engen Voraussetzungen« auch Eingriffs- und Zwangsbefugnisse zugestanden werden. Bei der Getex-Übung im März 2017 sei es in erster Linie um die Erprobung von Kommunikationswegen gegangen, ließen der Bund und die beteiligten Länder verlauten.


Explosiver Unsinn

Unter dem Siegel der Terrorismus­bekämpfung fand bereits in den vergangenen Jahren ein personeller und technischer Ausbau der Polizeien statt. Neue Spezialeinheiten der Bundes­polizei, die »Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten +«, kurz »BFE+«, sind funktional zwischen der bundespolizeilichen Spezialeinheit GSG 9, die äußerst selten zum Einsatz kommt, und den Spezialeinsatzkommandos (SEK) angesiedelt und für »robuste« Einsätze vorgesehen. Allmählich beschaffen sich die Länder für ihre SEK Panzer vom Typ »Survivor«, der in Sachsen nach einer Änderung des Polizeigesetzes auch mit Maschinengewehren bestückt werden kann. Das mag zur Einschüchterung taugen, tat­sächliche Einsätze sind jedoch nur schwer vorstellbar. Die schweren Waffen haben eine große Streuwirkung und würden für ein erhebliches Blutvergießen unter Unbeteiligten sorgen.

Fraglich bleibt auch, ob die SEK-Einheiten aus Baden-Württemberg und Bayern ihre neuen Explosivmittel tatsächlich anwenden können. Handgranaten und Maschinengewehre sowie die Befugnis zu deren Einsatz hat die bayerische Polizei bereits seit langem. Genutzt wurden die Waffen bis heute nicht. Mit den neuen Explosivmitteln will man sich nun wappnen gegen LKW-Anschläge wie in Nizza im Juli 2016 oder in Berlin fünf Monate später: Mit einem Abschussgerät könne ein Sprenggeschoss in den Motorblock gefeuert und der LKW gestoppt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das SEK mit seinem Abschussgerät just zum Zeitpunkt des Attentats zugegen ist und keine unbeteiligten Menschen in der Schusslinie stehen – was überaus unwahrscheinlich ist. Es bleibt deshalb zu hoffen, dass die neuen Explosivmittel wie die alten Handgranaten im Arsenal verstauben werden.

 

Der Autor ist Redakteur der Zeitschrift Bürgerrechte und Polizei/Cilip. Im Juni erscheint deren Ausgabe 116 mit einem Schwerpunkt zu den neuen Polizeigesetzen.