Die völkischen Aspekte der ungarischen Verfassung

Die Mehrheit schützen

Der ungarische Ministerpräsident Victor Orbán hat eine Verfassungsnovelle durch das Parlament gebracht, die von der EU scharf kritisiert wird. Bereits in der Präambel der Verfassung wird die »magyarische Nation« ethnisch-kulturell definiert, die Minderheiten zählen nicht zur »ungarischen Nation«.

Wenn in diesen Tagen die am 11. März vom Parlament verabschiedete Verfassungsnovelle vom Parlamentspräsidenten László Kövér und vom Staatspräsidenten János Áder unterschrieben wird, dann kann man sich von der Idee der Republik endgültig verabschieden, meinen viele in Ungarn. Kritik hagelte es in den vergangenen Tagen und Wochen auch aus anderen Staaten der EU. So haben Bundeskanzlerin Angela Merkel, Außenminister Guido Westerwelle und nicht zuletzt EU-Kommissionspräsident José Manuel Barroso die ungarische Regierung zur Wahrung der demokratischen Idee einer »Wertegemeinschaft Europäische Union« aufgefordert. Vergeblich. Staatspräsident János Áder will unterschreiben, das war sein letztes Wort.
Dabei hätte man bereits im Januar 2011, beim Inkrafttreten des neuen Mediengesetzes, und im Januar 2012, beim Inkrafttreten der neuen Verfassung, genannt Grundgesetz, viel heftiger rea­gieren und damit vielleicht Schlimmeres verhindern können. Doch bis jetzt, so scheint es, hat man die Brisanz der Bestrebungen der ungarischen Regierung nicht richtig erkannt. In den Auseinandersetzungen ging es immer wieder um wichtige Fragen, aber dass die Regierung Ungarns den Grundwerten der EU entgegenmarschiert, wurde nicht richtig wahrgenommen.
Im Falle des Mediengesetzes wurde zum Beispiel nicht beachtet, dass im Teil der sogenannten »Medienverfassung«, der als eine Art Präambel aufgefasst werden kann, neben dem Minderheitenschutz auch der »Schutz der Mehrheit« vorgeschrieben ist.
In der Präambel des ein Jahr später in Kraft getretenen Grundgesetzes spiegelt sich die Auffassung der Regierung von Volk, Nation und Kultur wider. Die »magyarische Nation« wird dabei als ethnisch-kulturell definierte Kulturnation verstanden, die »Verantwortung für alle Ungarn«, also auch für die außerhalb des Staatsgebiets, übernehme. Die Minderheiten in Ungarn hingegen gelten darin als »staatsbildender Teil der ungarischen politischen Gemeinschaft«, nicht jedoch als Teil der »ungarischen Nation«. In dieser Sichtweise gilt das Volk als eine bestimmte Personengruppe, deren Mitglieder durch kulturelle und biologische Abstammung miteinander verbunden sind. Die Völker oder Nationen Europas werden als homogene Volkseinheiten dargestellt, die in räumlicher Separierung nebeneinander existieren. Dementsprechend ist auch die nationale Kultur eine völkische. In der Alltagssprache wird diese Auffassung mit den Stichworten »Europa der Vaterländer« ausgedrückt, in diesem Zusammenhang sind auch Slogans wie etwa »Deutschland den Deutschen«, »Polen den Polen« und »Ungarn den Magyaren« üblich. Diese Position wird in der Forschung Ethnopluralismus oder Neorassismus genannt.
Im Ethnopluralismus und in der völkischen Sichtweise gibt es kein selbständiges Individuum, der Mensch wird stattdessen als Teil einer ganz bestimmten kulturellen Gemeinschaft angesehen. Die Vorstellung einer kulturellen Gemeinschaft unterscheidet sich aber von einer pluralistischen Gesellschaft gerade dadurch, dass sie als homogen und in ihrem Wesen unveränderlich dargestellt wird. In ihr zählt nicht das Individuum, sondern das nationale Kollektiv. Freiheiten werden auf diese Weise suspendiert, der Mensch in ein »ethnopolitisches Kollektivgefängnis« gesperrt, wie Samuel Salzborn es formuliert hat. Das sind die wichtigsten Kriterien, aufgrund derer das Grundgesetz als antidemokratisch bezeichnet werden kann, denn die Präambel steht in eindeutigem Widerspruch zum Pluralismus und zur Universalität der Menschenrechte.

Im Gegensatz etwa zum deutschen Grundgesetz, in dem die Unantastbarkeit der Menschenwürde betont wird, ist in der Präambel des ungarischen Grundgesetzes von »nationalem Glaubensbekenntnis« die Rede. Die daraus folgende Sakralisierung der Nation ist in Ungarn äußerst lebendig und schlägt sich vor allem in der Verbreitung des Neuheidentums nieder. Obwohl in der Präambel die christlichen Werte hervorgehoben werden, ist das Grundgesetz somit mitnichten christlich, sondern völkisch und letztlich heidnisch. In der Präambel steht auch, dass die »Heilige Krone« die Kontinuität mit der früheren, »historischen Verfassung« sowie die »Einheit der Nation« symbolisiere. Wenn man aber diese Hinweise aus der Kulturgeschichte kennt, dann weiß man, dass es hier um die »Lehre der Heiligen Ungarischen Krone« geht, eine Lebensraumideologie im Karpatenbecken.
In der Präambel ist zu lesen: »Wir rechnen die Wiederherstellung der am 19. März 1944 verlorenen staatlichen Selbstbestimmung unserer Heimat ab dem 2. Mai 1990, dem Datum der Konstituierung der ersten frei gewählten Volksvertretung. Diesen Tag betrachten wir als Anfang der neuen Demokratie und verfassungsmäßigen Ordnung unserer Heimat.« In diesem Sinne werden alle Verfassungen, die zwischen 1944 und 1990 entstanden, verworfen, inklusive der grundlegenden Verfassungsänderung von Oktober 1989, genauso wenig wird auch die darin geregelte Rechtsnachfolge anerkannt. Diese sei nämlich im Sinne der kommunistischen Diktatur entstanden.
In Ungarn sei also 1944, mit der Besetzung durch Deutschland, die Rechtskontinuität unterbrochen worden. Es wird auf die Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg zurückgegriffen und propagiert, Ungarn sei nicht nur bis zum Abzug der Roten Armee (1991), sondern eigentlich bis zu den Parlamentswahlen 2010 ein besetztes, letztlich »fremdbestimmtes« Land gewesen.
In die Verfassungsnovelle, die Staatspräsident János Áder in diesen Tagen unterschreiben will, sind vor allem die Punkte aufgenommen, die vorher vom Verfassungsgericht beanstandet worden waren, womit das Parlament das Verfassungsgericht umgangen hat.
So dürfen sich zum Beispiel Obdachlose nicht an öffentlichen Plätzen aufhalten und können dafür strafrechtlich verfolgt werden. Die Feindschaft gegenüber Armen und Obdachlosen – die mit dem Antiziganismus in der ungarischen Gesellschaft eng verbunden ist – hat sich unter der rechtskonservativen Regierung in der politischen und administrativen Praxis verankert und wurde jetzt in den Rang einer Verfassungsregelung gehoben.

Ebenfalls Verfassungsrang bekommen haben die in der ungarischen Gesellschaft tief verankerte Homophobie und der traditionelle, patriarchale Begriff von Familie, aus dem Unverheiratete, Kinderlose und gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgeschlossen sind. Zudem soll auch hiermit gegen den demographischen Rückgang gekämpft werden, doch traditionsgemäß eher bei Familien mit weißer Hautfarbe. Bei den Roma sprach dagegen auch schon mal Ministerpräsident Viktor Orbán von »übermäßigem Kinderreichtum«.
In einem weiteren Punkt verschärft die Novelle den erwähnten Paragraphen des Mediengesetzes über den »Schutz der Mehrheit«: Wer die »Würde der magyarischen Nation verletzt«, macht sich demzufolge strafbar. Der Vorschlag, die »Beleidigung der Mehrheit« zu bestrafen, war übrigens von der Präsidentin der »Sozialen Union«, Katalin Szili, vor einigen Wochen eingebracht worden, die während der vormaligen sozialliberalen Regierung zwischen 2002 und 2009 noch als Mitglied der Sozialistischen Partei Parlamentspräsidentin war. Erst nach den Wahlen 2010 verließ sie die Sozialisten und gründete ihre neue Partei. Ihr Vorschlag zeigt erneut, dass das völkische Denken in Ungarn mitnichten auf die rechten Regierungsparteien beschränkt ist. Dieser Gesetzesvorschlag ist Ausdruck der Täter-Opfer-Umkehr, die im gesellschaftlichen Diskurs eine wichtige Rolle spielt. Die ursprünglich zum Schutz der Minderheiten geschaffenen Paragraphen werden hier zum Schutz der Mehrheit angewandt, was heißt, dass die Minderheit zum Vorteil der Mehrheit weichen soll. Dieser Auffassung entsprechend sind bereits in den vergangenen zwei Jahren Roma, die sich strafbar gemacht hatten, zusätzlich auch noch wegen »antimagyarischer Volksverhetzung« verurteilt worden, weil sie in ihrer Panik angeblich etwas »Magyarenfeindliches« gerufen haben.
Weiterhin wird in der Novelle dem Verfassungsgericht untersagt, Rechtssprüche für die Urteile hinzuzuziehen, die aus der Zeit nach 1990 stammen, was bedeutet, dass 22 Jahre in der Rechts­praxis gelöscht worden sind.
Des Weiteren sollen der Verfassungsnovelle zufolge Studenten verpflichtet werden, nach ihrem Hochschulabschluss für eine bestimmte Zeit in Ungarn zu bleiben und zu arbeiten. Tun sie das nicht, müssen sie Studiengebühren zahlen. So will die Regierung die Abwanderung von Fachkräften und Akademikern begrenzen.
Demokratischer Widerstand regt sich heutzutage vor allem bei Studierenden und kleineren politischen und zivilgesellschaftlichen Organisationen, doch eine große Schwierigkeit ist, dass viele oppositionelle Gruppen untereinander stark zerstritten sind. Die meisten von ihnen bestimmen sich bis jetzt über Feindbilder, das universalistische Denken scheint in Ungarn noch nicht richtig angekommen zu sein.
Der ehemalige Ministerpräsident Ferenc Gyurcsány hat diesen Punkt in seiner Rede zur Lage der Nation kürzlich betont. Aber seine Partei würde derzeit gerade mal die Fünf-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament überwinden.
Oft wird die Frage gestellt, was auf europäischer Ebene getan werden kann, wenn die Vertragsverletzungverfahren nicht reichen. Derzeit prüft die EU sogar die Anwendung von Artikel 7 (siehe Seite 5). Das ist tatsächlich ein wichtiges Druckmittel, das jedoch allein nicht reichen kann.
Notwendig wäre eine Demokratisierung in der Kultur- und Bildungspolitik. Diese wurden seit 1990 versäumt, eine ganze Generation junger Ungarinnen und Ungarn hat womöglich in der Schule statt vom »Friedensvertrag von Trianon« (1920) vom »Friedensdiktat« gelernt, oder dass SS-Verbündete als Befreier Ungarns und Helden gefeiert werden. Da es keine einheitlichen europäischen kultur- und bildungspolitischen Richtlinien gibt, nimmt die Täter-Opfer-Umkehr in der Denkweise der ungarischen Bevölkerung daher einen immer größeren Raum ein.