Hitler-Darsteller und Volksverhetzung – die Rechtskolumne, Teil 22

Der Hitler-Darsteller im Beiwagen

Im Paragraphendschungel – eine Kolumne über das Recht im linken Alltag, Teil 22.
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Sachsen sorgt regelmäßig für Schlagzeilen, wenn es um rechtsex­treme Umtriebe geht. So auch neulich mit einem Vorfall in Augustusburg, wo ein als Hitler verkleideter Mann im Beiwagen eines Motorrads in Wehrmachtsaufmachung am Rande eines Motorradtreffens vorgefahren wurde. Die Verkleidung umfasste den entsprechenden Bart, Seitenscheitel und einen passenden Lodenmantel; Abzeichen trug er nicht. Das Ganze geschah zur Erheiterung der anwesenden Biker und eines feixenden Polizisten, der nicht einschritt, sondern erst einmal ein Foto von dem Hitler-Darsteller machte.

Einige Tage später war die Empörung groß, als die zuständige Staatsanwaltschaft verkündete, der als Hitler verkleidete Beifahrer habe sich nicht strafbar verhalten. Schnell äußerte sich allgemeines Unverständnis über die sächsische Justiz. Diese hatte in der Vergangenheit schon zahlreiche Anlässe geboten, sie und ihren Umgang mit rechtsextremen Staftaten mit Misstrauen zu betrachten.

Die in dem Fall möglicherweise einschlägigen Straftatbestände sind Paragraph 130 (»Volksverhetzung«) und 86a (»Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen«) des Strafgesetzbuchs. Die Volksverhetzung ist ein recht komplizierter Straftatbestand mit einer Vielzahl an Regelungen. Paragraph 130, Absatz 1 soll den »öffentlichen Frieden« schützen, indem er Hetze gegen bestimmte Teile der Bevölkerung unter Strafe stellt, sofern sie geeignet ist, diesen Frieden zu gefährden. Ähnlich verhält es sich mit Absatz 2, der diese Hetze unter anderem in Schriften, Funk und Fernsehen sanktioniert.

Die Regelungen der Absätze 3 und 4, und nur diese könnten im obigen Fall von Belang sein, sollen sowohl den öffentlichen Frieden als auch die Würde der Opfer des Nationalsozialismus schützen. Nach Absatz 3 macht sich strafbar, »wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in Paragraph 6, Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art (Völkermord, Anm. d. Red.) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost«. Absatz 4 stellt die ebenfalls öffentlich oder in einer Versammlung getätigte Billigung, Verherrlichung und Rechtfertung der NS-Herrschaft unter Strafe. Das ist zum Beispiel ganz eindeutig der Fall bei der Holocaustleugnerin Ursula Haverbeck, die in Bielefeld im Gefängnis sitzt.
Im Fall des als Hitler verkleideten Beifahrers lässt sich das nicht so einfach sagen, da ihm über das Tragen der Kostümierung hinaus nichts vorgeworfen wurde. Schon die Kostümierung als Billigung, Leugnung oder Verharmlosung zu werten, könnte dazu führen, dass auch Hitler-Parodien verboten werden oder die Strafbarkeit gänzlich von der Gesinnung des Kostümierten abhängig gemacht wird, ein sowohl praktisch als auch rechtstheoretisch schwieriges Unterfangen.

Der Paragraph 86a des Strafgesetzbuchs dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung. Der Gebrauch von Symbolen wird sanktioniert, um die Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu ermöglichen und deutlich zu machen, dass solche Bestrebungen eben nicht geduldet werden. Unter Strafe steht das Verwenden von Kennzeichen einer solchen verfassungsfeindlichen Organisation. Kennzeichen sind gemäß Absatz 2 »Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen« sowie Kennzeichen, die diesen »zum Verwechseln ähnlich sind«. Seitenscheitel und Bart gehören nicht dazu, es muss sich schon um ganz konkrete Gegenstände handeln, etwa eine Hakenkreuzbinde oder ein Logo der verbotenen Vereinigung »Blood and Honour«.

Wenn es nicht um rechtsextreme Umtriebe geht, sehen die Behörden die Maßstäbe der Strafverfolgung allerdings nicht so eng, etwa bei der Verfolgung von Personen, die Symbole der kurdischen Freiheitsbewegung verwenden. Das ist der eigentliche Skandal.