Die späte und kostengünstige Rehabilitation verfolgter Homosexueller

Tote brauchen keine Entschädigung

Zu wenig, zu spät – auch die Entschädigung und Rehabilitation verfolgter Homosexueller entspricht dem bekannten Muster deutscher Vergangenheitsbewältigung.
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Die Geschichte der Verfolgung von Homosexuellen in Deutschland ist hässlich. Am 1. Januar 1872 trat das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs in Kraft. Dessen Paragraph 175 verbot sexuelle Handlungen zwischen Männern, zunächst mit einer Höchststrafe von sechs Monaten Gefängnis. Die Nationalsozialisten verschärften das Gesetz, einzelne homosexuelle Handlungen konnten ab 1935 mit bis zu fünf Jahren Knast bestraft werden. Für besondere Fälle ermöglichte der neue Paragraph 175a bis zu zehn Jahre Zuchthaus. Viele Homosexuelle landeten in Konzentrationslagern, wo sie nicht selten ermordet wurden. So wurden etwa im Juni 1942 fast alle ­Rosa-Winkel-Häftlinge aus dem KZ Sachsenhausen in ein nahegelegenes Außenlager gebracht. Bis September des Jahres ermordete die SS dort etwa 200 Häftlinge, mal durch sadistische Misshandlungen, mal durch absichtlich herbeigeführte Unfälle und mal durch »Erschießung auf der Flucht«. In der Bundesrepublik wurden die verschärften Paragraphen über zwei Jahrzehnte lang bei­behalten. In der DDR kehrte man 1950 zur Version des Gesetzes zurück, die vor dem Nationalsozialismus Bestand hatte. Ab Ende des Jahrzehnts wurden dort homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen nicht mehr geahndet. Als die DDR 1968 ihr eigenes Strafgesetzbuch erhielt, fehlte der Paragraph 175. Stattdessen wurden mit Paragraph 151 gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen mit Jugendlichen unter Strafe gestellt.

Diese Ungleichbehandlung wurde 1988 beendet. In Westdeutschland wurde die Verfolgung der Homosexuellen 1968 und nochmals 1973 entschärft. Doch es vergingen noch über 20 Jahre, ehe der Paragraph 175 endgültig ­gestrichen wurde.
Im März hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem die nach Paragraph 175 verurteilten Männer ­rehabilitiert und entschädigt werden sollen. Das Justizministerium geht davon aus, dass es zwischen 1945 und 1994 insgesamt etwa 68 300 Verurteilungen nach den verschiedenen Fassungen der Paragraphen in West und Ost gab. Die Betroffenen sollen eine indi­viduelle Entschädigung von 3 000 Euro pro Urteil sowie 1 500 Euro für jedes begonnene Jahr des Freiheitsentzugs erhalten. Als Nächstes wird sich der Bundestag mit dem »Gesetz zur strafrechtlichen ­Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen« beschäftigen. Homosexuelle, die in einem Konzentrationslager interniert waren, können erst seit etwa 15 Jahren Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz anmelden – viel zu spät also.

Für schwule und bisexuelle Männer, die nach dem Nationalsozialismus auf der gleichen Rechtsgrundlage verurteilt wurden, kommen Rehabilitierung und Entschädigung ebenfalls viel zu spät. Viele Betroffenen sind längst tot. Für andere ist es das Ergebnis ­eines langen Kampfes, diesem Staat endlich die symbolische Entschädigung abzuringen. Allerdings: »Wieder gut« gemacht wird mit so einer lächerlichen Summe gar nichts. Wer Jahre seines Lebens an kalte, deutsche Betonwände glotzen musste, nur weil er falsch geliebt oder falsch gevögelt hatte, kann nicht mit ein paar Tausend Euro entschädigt werden. Von »freiwilligen« Kastrationen im Gegenzug für Haftverkürzungen, die es bis Ende der sechziger Jahre gab, ganz zu schweigen.
Es ist, wie es immer ist: Deutschland will so wenig Verantwortung wie möglich für Verbrechen und Unrecht übernehmen, insbesondere keine materielle. Egal, ob es um den Völkermord an den Herero und Nama (mehr dazu auf Seite 8), um »Ghetto-Renten«, enteignete jüdische Zooaktionäre, Reparationszahlungen für NS-Verbrechen in Griechenland oder verfolgte Homosexuelle geht: Entweder, es gibt gar keine Entschädigung, oder falls doch, dann so verspätet und so niedrig, dass sie kaum noch den Haushalt belastet, sich aber bestens für die Inszenierung als Weltmeister der Aufarbeitung eignet.