Der Rechtsstreit Elsässer gegen Ditfurth geht weiter

Elsässer glüht nicht mehr

Die juristische Auseinandersetzung zwischen Jürgen Elsässer und Jutta Ditfurth geht in die nächste Runde. Nachdem das Oberlandesgericht München Ende September die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil abgelehnt hatte, haben Ditfurths Anwälte in der vergangenen Woche Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt.

Jutta Ditfurth sieht sich durch den Beschluss des Münchner Oberlandesgericht (OLG) und das vorhergehende Urteil in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt. Rückblick: Im April 2014 war die Autorin zu Gast in der Sendung »Kulturzeit« auf 3Sat. Von der Moderatorin nach den führenden Köpfen der sogennanten Montagsmahnwachen befragt, nannte Ditfurth unter anderem Jürgen Elsässer, den sie als »glühenden Antisemiten« bezeichnete. Der Publizist verklagte sie daraufhin auf Unterlassung. Anwaltlich ließ er sich dabei von Michael Hubertus von Sprenger vertreten, der bereits den britischen Shoah-Leugner David Irving verteidigt hatte.
Während der mündlichen Verhandlung im Oktober 2014 sagte die zuständige Richterin am Landgericht München I: »Ein glühender Antisemit ist, denke ich, nach heutigem Verständnis jeder, der sich mit Überzeugung antisemitisch äußert und das Dritte Reich und die Judenverfolgung nicht verurteilt.« (Jungle World 42/2014) Diese denkwürdige Definition wurde bundesweit und international in der Presse aufgegriffen und kritisiert. Im Dezember erging dann das Urteil. Es untersagte Ditfurth, ihre Äußerung zu wiederholen. Die Autorin ging dagegen in Berufung.
Wie erst jetzt bekannt wurde, war ein Teil des Rechtsstreits daraufhin im Juni 2015 für erledigt erklärt worden: Ditfurth verpflichtete sich, Elsässer nicht mehr als »glühenden Antisemiten« zu bezeichnen. Gleichwohl behielt sie sich ausdrücklich vor, ihn einen »Antisemiten« zu nennen und seine Aktivitäten und Äußerungen als antisemitisch zu bewerten. In dem Berufungsverfahren ging es daher nicht mehr um den Anspruch auf Unterlassung, sondern nur noch um die Übernahme der angefallenen Anwaltskosten und Gebühren. Das OLG hat die Berufung schließlich ohne mündliche Verhandlung abgelehnt. In dem Beschluss, der der Jungle World vorliegt, heißt es, die Kosten seien Ditfurth auferlegt worden, »da sie ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung auch insoweit unterlegen wäre«. Der Senat sehe »nach wie vor keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte« für antisemitische Einstellungen bei Elsässer.
Hätte sich das OLG eingehend mit den Ausführungen des von Ditfurth privat in Auftrag gegebenen Gutachtens beschäftigt, wäre es vielleicht zu einem anderen Schluss gekommen. Die Linguistikprofessorin Monika Schwarz-Friesel hatte eine Expertise für das Berufungsverfahren angefertigt. Neben theoretischen und historischen Ausführungen zum Antisemitismus seien darin auch verschiedene von Elsässer verfasste Texte analysiert worden, sagt Ditfurth. In einer Mitteilung zitiert sie aus dem Gutachten: »Ihre Referentialisierung von Herrn Elsässer als ›Antisemiten‹ trifft zu, ist sachlich begründet, fachlich belegbar und durch eine wissenschaftliche Analyse der Äußerungen und kommunikativen Aktivitäten« von Elsässer als »gerechtfertigt zu betrachten«.
Das OLG behauptet dagegen in seinem Beschluss, das Gutachten bestehe »überwiegend aus Interpretationen von aus dem Zusammenhang gerissenen Äußerungen« Elsässers, die »nicht überprüfbar und teilweise für sich genommen nicht nachvollziehbar sind«. Auf diese Weise wurde die fundierte Expertise einer der renommiertesten Antisemitismusexpertinnen der Bundesrepublik von den Münchner Richterinnen kurzerhand beiseitegeschoben. Stattdessen hatte das OLG bereits in einem vorherigen Beschluss seine Antisemitismus-Definition nicht zuletzt auf Lexika aus den achtziger Jahren gestützt. »Ich habe nicht damit gerechnet, dass die Pressekammer eines OLG nicht auf dem modernen Stand der Antisemitismus-Forschung ist, sondern für ihre Definition einen uralten Brockhaus und den Fremdwörter-Duden heranzieht«, sagt Ditfurth.
Auch andere Argumente konnten das Gericht nicht überzeugen. Die Tatsache, dass die Verkaufszahlen von Elsässers Zeitschrift Compact seit Ditfurths Äußerung kontinuierlich gestiegen seien, spreche »nicht gegen die vom Senat angenommene Prangerwirkung«. Erst kürzlich vermeldete Elsässer auf seinem Blog für den November eine Rekordauflage von 55 000 Exemplaren. Dennoch wiege der Eingriff in Elsässers Persönlichkeitsrecht schwerer als Ditfurths Recht auf Meinungsfreiheit, so das Gericht.

»Es besteht grundsätzlich eine Vermutung zugunsten des Grundrechts der freien Rede«, sagt dagegen Rechtsanwalt Winfried Seibert, der Ditfurth gemeinsam mit dem Verfassungsrechtler Martin Pagenkopf in dem Verfahren juristisch vertritt. »Wenn eine Äußerung wie im vorliegenden Fall nicht als Schmähkritik eingestuft wird, ist sie nur dann unzulässig, wenn sie schwerst persönlichkeitsverletzend und fernab jeder sachlichen Auseinandersetzung ist.« Das OLG hätte daher detailliert herausarbeiten müssen, worin die besondere Schwere des Eingriffs in Elsässers Persönlichkeitsrecht liegen soll. Das aber habe das Gericht versäumt. Was die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde angehe, sei er deshalb »guter Dinge«, sagt Seibert. Mit einer Entscheidung der Verfassungsrichter sei aber frühestens in ein bis zwei Jahren zu rechnen.
Ditfurth selbst hatte schon zu Beginn bekundet, das Verfahren zur Not bis in die letzte Instanz führen zu wollen. »Es wäre ein weitreichender Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, wenn eine Publizistin, die seit Jahren über Antisemitismus forscht und schreibt, einen Antisemiten, den sie aus gut belegten Gründen so nennt, im politischen Meinungsstreit nicht mehr als Antisemiten bezeichnen darf«, sagt sie. »Das hätte Folgen für alle.«