19.12.2019
Meinungsfreiheit darf nicht gegen Antisemitismuskritik ausgespielt werden

Kritik und Missbelieben

Die Verteidiger von Peter Ullrichs Gutachten über die »Arbeitsdefinition Antisemitismus« der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) setzen sich mit der Kritik daran nicht auseinander. Doch das wäre die Voraussetzung für eine Debatte.

Der Antisemitismusforscher Peter Ullrich hat ein umstrittenes Gutachten verfasst. Antisemitismuskritiker sollten gegen Judenhass statt gegeneinander kämpfen, wendet Mathias Berek (»Jungle World« 49/2019) gegen Simon Castle (46/2019) ein, der das Gutachten kritisierte. Hanno Plass (50/2019) fordert eine linke Antisemitismuskritik mit einer neuen Arbeitsdefinition.

Mit einem hat Mathias Berek recht: Vergnüglich sind Debatten über Antisemitismus nicht. So auch im vorliegenden Fall: Peter Ullrich hat im Auftrag der Rosa-Luxemburg-Stiftung und der NGO Medico International ein Gutachten über die »Arbeitsdefinition Antisemitismus« der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) verfasst. Diese Definition, so das zentrale Ergebnis, sei geeignet, »missliebige nahostpolitische Positionen« aus dem »Spektrum des Sagbaren« auszuschließen. Simon Castle hat dies kritisiert und sich zu einem Seitenhieb gegen das Zentrum für Antisemitismusforschung (ZfA) hinreißen lassen, an dem Ullrich Fellow ist: Dort sei »kaum noch Gegenwartskompetenz« vorhanden. Mathias Berek, wissenschaftlicher Mitarbeiter am ZfA, und Hanno Plass, Fellow am ZfA, fühlten sich offenbar angesprochen: Sie haben Ullrich verteidigt und ihrerseits Castle kritisiert.

Die polemische Bemerkung über das ZfA weist Berek ohne Begründung als »bizarre Fehleinschätzung« zurück. Weiter heißt es: »Abweichende Positionen werden mit gezieltem Missverständnis und Unterstellung zum Feindbild konstruiert, etwa wenn Simon Castle Peter Ullrich vorwirft, die Ächtung des Antisemitismus zu hintertreiben.« Wo Castle Ullrich missverstanden haben soll, ob gezielt oder nicht, führt Berek nicht aus. Castles Text sei ein Beispiel dafür, wie »vergiftet« die Debatte über Antisemitismus sei, er stehe »für eine Tendenz, Diskussionen überhaupt nicht mehr zu führen – und zwar nicht etwa mit Nazis, sondern mit Personen, die einem eigentlich recht nahe stehen müssten, weil sie den Antisemitismus bekämpfen wollen«. Doch diese Vorwürfe fallen auf Berek zurück, denn er, und nicht Castle, ist es, der auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Gegner zugunsten von Angriffen mit »sachfremden Konstruktionen« verzichtet.

 Jene, die mit Israel tatsächlich solidarisch sind, erleben allzu oft, dass ihre Position, und nicht die antiisraelische, es ist, die weithin als »missliebig« behandelt wird.

Plass stellt die Frage, »wie eine Antisemitismuskritik im emanzipatorischen Sinne aussehen müsse«. Dabei bezieht er sich auf die Kritische Theorie nach Max Horkheimer und Theodor W. Adorno. Deren »Interpretation« des Antisemitismus, die er ohne jede Einschränkung als diejenige »der Linken« bezeichnet, könne »Wahrheit« für sich beanspruchen, weil sie »vom universellen Emanzipationsinteresse getragen ist, weil sie über die überlegene, der Wirklichkeit angemessene Theorie und politische Perspektive verfügt und die gesellschaftlichen Herrschaftsverhältnisse und damit auch den Anti­semitismus abschaffen will«. Es bleibt Plass’ Geheimnis, in welchem Paralleluniversum in »der Linken« Einvernehmen herrscht über das Antisemitismusverständnis der Kritischen Theorie, deren emanzipatorischen Universalismus sowie das Ziel, gesellschaftliche Herrschaftsverhältnisse abzuschaffen – oder auch nur über irgendeine Theorie, geschweige denn eine der Wirklichkeit angemessene.

Zugleich stimmt Plass Ullrich darin zu, dass die Arbeitsdefinition der IHRA das Problem des israelbezogenen Antisemitismus übertreibe: »Schon angesichts der Tatsache, dass Judenfeindschaft vom christlichen Antijudaismus bis zum modernen Antisemitismus Jahrtausende ohne den heutigen Nationalstaat Israel auskam«, sei die »Fixierung« der Arbeitsdefinition auf diesen »erklärungsbedürftig«. Das ist ein seltsames Argument, kann doch der Antisemitismus von der Gründung Israels nicht unberührt bleiben. Selbst ein Antisemit der ganz alten Schule, der etwa den »Islamischen Staat« für eine von der jüdischen Weltverschwörung geschaffene Tarnorganisation hält, wird das wohl kaum in der Annahme tun, dass der Staat Israel nichts mit dieser Verschwörung zu tun habe.

Plass zitiert zustimmend Adorno, der aus der Shoah einen neuen kategorischen Imperativ ableitete, nämlich »dass Auschwitz nicht sich wiederhole«. Plass entgeht dabei aber der zwingende Zusammenhang zur Existenz Israels: Dass Auschwitz sich nicht wiederhole, ist die raison d’être dieses Staats. Er bietet den Juden der Welt jene Zufluchtsstätte, die so vielen von ihnen während der Zeit des Nationalsozialismus fehlte. Der jüdische Staat ist zudem in einer einzigartigen Position, auf internationaler Ebene Antisemitismus zu bekämpfen. Deshalb ist Israel das Ziel der Vernichtungsdrohungen jener, die sich – wie etwa das islamistische Regime des Iran – dem Kampf gegen Adornos kategorischen Imperativ verschrieben haben.

Es ist bedauerlich, dass Berek und Plass sich nicht mit dem Inhalt von Ullrichs Gutachten und Castles Kritik daran auseinandersetzen. Die IHRA-Arbeitsdefinition liefert zwar den Gegenstand des Gutachtens, doch es ist nicht schwer zu erkennen, dass es letztlich um anderes geht. Die Arbeitsdefi­nition bringt schon durch ihren Namen zum Ausdruck, dass sie nicht sakrosankt ist. Vieles von dem, was Ullrich insbesondere gegen die sogenannte »Kerndefinition« einwendet, ist eindeutig berechtigt, und vieles weitere ist zumindest diskutabel. Gegenstand von Castles Kritik ist vielmehr die politische Tendenz, die Ullrich insbesondere in seine Schlussfolgerungen und seine Bemerkungen zur gegenwärtigen Antisemitismusdebatte einfließen lässt. Er tritt für ein Verständnis von Antisemitismus ein, das diesen – in Verkennung des größten Teils seiner geschichtlichen Entwicklung – zu einem Problem wenn nicht einzig, so doch in allerers­ter Linie der im weitesten Sinne christlich geprägten extremen Rechten erklärt.

Islamischen Antisemitismus vernachlässigt Ullrich, den Antizionismus der Linken und der Mitte nimmt er sehr weitgehend gegen den Vorwurf des Antisemitismus in Schutz. Konkret verteidigt er die Bewegung »Boycott, Divestment and Sanctions« (BDS), die er allen Ernstes als »propalästinensisch« bezeichnet, als widme sie sich der Unterstützung der palästinensischen Bevölkerung und nicht etwa der Hetze gegen den jüdischen Staat und alle, die mit ihm zu kooperieren bereit sind.

Mehrfach spricht Ullrich von »missliebigen« Positionen zu Israel, als bestehe ein allgemeiner gesellschaftlicher und behördlicher Konsens der Israel-Solidarität. Bände ließen sich mit Gegenbeispielen füllen. Jene, die mit Israel tatsächlich solidarisch sind, erleben allzu oft, dass ihre Position, und nicht die antiisraelische,  es ist, die weithin als »missliebig« behandelt wird.

Auch im staatlichen Handeln Deutschlands ist, anders als Ullrich unterstellt, keineswegs Israel-Solidarität »hegemonial«, sondern vielmehr ein opportunistisches Bemühen um angebliche Ausgewogenheit. Regelmäßig stimmt Deutschland in der Uno für einseitig antiisraelische Resolutionen, unterstützt allerlei Israel feindlich gesinnte Organisa­tionen und betreibt beharrlich Appeasement gegenüber dem antisemitischen iranischen Regime, das offen die Vernichtung Israels anstrebt. Dass man sich auch in höchsten politischen Ämtern grobe antiisraelische Volten leisten kann, hat beispielsweise der SPD-Politiker Sigmar Gabriel mehrfach bewiesen.

Ullrich sieht eine »in den vergangenen Jahren virulente Entwicklung« darin, »dass Antisemitismusvorwürfe zu Unrecht erhoben werden und trotzdem einschneidende Maßnahmen legitimieren«. Er bezieht sich auf »die Verhinderung von Veranstaltungen bzw. Raumverbote für propalästinensische Gruppen sowie die öffentliche Markierung mancher Gruppen als antisemitisch durch staatliche Körperschafen« – konkret nennt er den Bundestagsbeschluss zur BDS-Bewegung. Hierin sieht er »Eingriffe in Grundrechte wie das der freien Meinungsäußerung oder der Versammlungsfreiheit«.

Doch was für extreme Rechte gilt, gilt auch für Antizionisten (und alle anderen): Versammlungsfreiheit ist kein Recht auf Raumvermietung, Meinungsfreiheit ist kein Recht auf staatliche Unterstützung, Zugang zu beliebigen Podien und juristischen Schutz vor scharfer Kritik. Von Razzien gegen BDS hat man ebenso wenig gehört wie davon, dass Ausgaben der Süddeutschen Zeitung wegen israelfeindlicher Beiträge verboten worden wären. Tatsächlich müssen in Deutschland gerade diejenigen, die Antisemitismus kritisieren, auf der Hut sein, wenn sie nicht vor einem Gericht landen wollen, das die Grenzen der Meinungsfreiheit eben nicht beim Volkssport »Israel-Kritik« überschritten sieht, sondern allzu oft bei angeblich unberechtigten Antisemitismusvorwürfen.