Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erlaubt es, religiöse Gefühle über die Meinungsfreiheit zu stellen

Bloß keine Gefühle verletzen

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Offen bleibt, ob das Urteil über seine symbolische Kraft hinaus zur Krimina­lisierung von Kritik an Mohammed und dem Islam beitragen wird. Die Mitgliedsstaaten des Europarats sind dazu verpflichtet, sich der Rechtsprechung des EGMR zu unterwerfen. In ihrer Begründung stellten die Straßburger Richter klar: Geprüft wurde in erster Linie, ob die Bestrafung der Beschwerdeführerin erstens auf vorhandenen Gesetzen basierte und zweitens der Zweck des Gesetzes (Wahrung des »religiösen Friedens«) legitim ist. Die Richter bejahten beides. Doch bei der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Staaten des Europarats Bürger zur Verantwortung ziehen müssen, die Mohammed einen Pädophilen nennen, ließ der EGMR einen weiten Spielraum. Die Wahrung des »religiösen Friedens« sei eine sensible ­nationale Angelegenheit. Wann dieser Frieden gestört ist, könnten die Staaten selbst am besten beurteilen. So betrifft das Urteil in erster Linie Länder, die Straftatbestände wie die Herabsetzung religiöser Lehren oder Blasphemie kennen. Neben Österreich sind dies etwa Deutschland, Russland, Polen und die Türkei. Unter anderem Island, das Vereinigte ­Königreich (außer Schottland und Nordirland), Malta und Irland haben ihre Blasphemieparagraphen aus dem Gesetz gestrichen.

Als Beispiel für eine vermeintlich proislamische Haltung des EGMR taugt der Fall nur bedingt. So beschied das Gericht vergangenes Jahr trotz Empörung von antirassistischen Aktivisten und muslimischen Vertretern, dass die in einigen europäischen Ländern eingeführten Verbote der Vollverschleierung mit den Menschenrechten in Einklang stehen. Wahr ist aber auch: Frühere Entscheidungen zu Fragen der Blasphemie, die beim EGMR landeten, fielen religionsfreundlich aus. Der britische Regisseur Nigel Wingrove konnte seinen 1989 fertiggestellten Film »Visions of Ecstasy« nicht als Video vertreiben, weil er von den Behörden das nötige Zertifikat nicht erhalten hatte. Grund war der damals in Großbritannien noch geltende Blasphemieparagraph. Als blasphemisch wurden unter anderem die Darstellungen von St. Teresa von Ávila qualifiziert, die im Film als lesbische Masochistin porträtiert wird.

In der Türkei wurde 1993 ein Buch des Schrifstellers Abdullah Rıza Ergüven verboten, weil es die religiösen Muslime in der Türkei beleidige. Im betreffenden Werk werde unter anderem suggeriert, Mohammed habe sich durch den Sex mit Aisha zu einigen Koranpassagen inspirieren lassen. Ergüvens Verleger wurde deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt. In beiden Fällen bekräftigte der EGMR das Recht Großbritanniens und der Türkei, die Meinungsfreiheit ein­zuschränken, wenn religiöse Gefühle verletzt werden. Doch auch damals betonten die Richter, dass bei der Abwägung von Redefreiheit und Befindlichkeiten in der Bevölkerung den Staaten ein weiter Ermessensspielraum zustehe.

Das Beispiel des Vereinigten Königreichs zeigt: Staaten können auf die Urteile des EGMR auch reagieren, indem sie den Straftatbestand der Blasphemie einfach abschaffen. Die Beschwerdeführerin hat drei Monate Zeit, die jüngste Straßburger Entscheidung anzufechten, und den Rest ihres Lebens, um sich in Österreich für die Streichung ­eines Paragraphen einzusetzen, der es ihr verbietet, religiöse Lehren zu verunglimpfen.